AGB

 

Besondere Bestimmungen als integrierender Bestandteil des Mietvertrages

Mietpreis

Der Mietpreis ist bei Fahrzeugübernahme zu bezahlen und versteht sich exkl. Treibstoff. Die Kosten pro Mehrkilometer
werden im Vertrag separat aufgeführt. Nicht ausgeschöpfte Kilometerleistungen werden nicht vergütet.

Führerberechtigung

Der Mieter muss im Besitze eines schweizerischen gültigen Führerausweises der Kat. B sein, welche er vorweist und als Kopie
dem Vermieter hinterlassen wird. Bussen gehen zu Lasten des Mieters. Als Fahrzeug-halter sind wir gesetzlich verpflichtet, die Personendaten
des Fahrzeugmieters an die Behörden zu melden, wenn mit unserem Mietfahrzeug eine Geschwindigkeitsübertretung begangen wird.

Benutzung
Der Mieter /die Mieterin verpflichtet sich, das Fahrzeug jederzeit korrekt zu führen und nicht an Drittlenker zu überlassen. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Lenkradschloss und die Türen stets verschlossen zu halten und die Schlüssel abzuziehen. Für Schäden, die aus der  Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehen, übernimmt der Mieter /die Mieterin in jedem Fall die volle Haftung. Das Fahrzeug darf weder ausgemietet, ausgeliehen noch zu Lernfahrten verwendet werden. Schleuder- sowie Wett-fahrten jeder Art sind verboten.
Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz bewegt werden.
Für weitere Einreiseländer muss eine separate Bewilligung vom Vermieter eingeholt werden.

Wagenunterhalt

Der Mieter ist verantwortlich für die Kontrolle von Motorenöl, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit und Reifendruck.
Er verpflichtet sich, dem Mietfahrzeug Sorge zu tragen und es in gepflegtem Zustand zu retournieren.
Rauchen im
Fahrzeug ist verboten!
Unterhaltsarbeiten sind l
aut Serviceheft bei dem Vermieter vorzunehmen. Für Schäden, die durch Unterlassung dieser Pflichten entstehen, haftet der Mieter. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist durch den Mieter in vollgetanktem Zustand zu retournieren.
Das Fahrzeug muss während unseren Öffnungszeiten retourniert werden, damit ein Rücknahmeprotokoll erstellt werden kann. Wir sehen von einer branchenüblichen Winterausrüstungsgebühr ab.

Unfall/ Diebstahl

Jeder Unfall oder Diebstahl ist sofort der lokalen Polizeistation sowie dem Vermieter zu melden.
Der Unfallrapport ist sorgfältig und detailliert ausgefüllt dem Vermieter einzureichen. Der Selbstbehalt
pro Fahrzeugschaden beträgt bei Haftpflicht CHF 1000.-
Bei Vollkaskofall schaden beträgt es bei Lieferwagen 1-2 Pro Schadenfall 1000.- und beim Lieferwagen 3 oder 4 Pro Schadenfall 1500.-
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sowie der Versicherungsgesellschaft im Falle von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen oder sofern anderweitig verlangt, Auskünfte seine Unterstützung zu gewähren.

Schäden / Haftung

Das Fahrzeug darf ausschliesslich vom Mieter gelenkt werden. Entsteht ein Schaden durch Lenken einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Der Mieter haftet bis zum Betrag der Selbstbeteiligung oder Wagenwert für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen (Fahr-zeugschäden bzw. Zeitwert bei Diebstahl, Minderwert, Transport, Expertisen, Schadenbehandlung, Mietwagenausfall, Versicherungsselbstbehalte und Bonusverluste. Der Mieter haftet solange, bis ihn die Schadenfreiheit von dem Vermieter unterschriftlich bestätigt wird. Bei Beschädigungen am Fahrzeug, die während der Zeit zwischen Übernahme und Rücknahme erfolgen, haftet der Mieter zu 100% für allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden. Der Selbstbehalt von Haftpflicht-/Kaskofall sind bei Wagenrückgabe zu bezahlen. Pannen/Reparaturen Sämtliche Reparatur- oder Servicearbeiten sind immer bei dem Vermieter ausführen zu lassen. Ist dies nicht möglich und sind die Kosten höher als CHF 200.-, ist die ausdrückliche Zustimmung des
Vermieters einzuholen. Die Kostenübernahme durch die Vermieter erfolgt nur im Falle derer Zustimmung und gegen Vorlage der ordentlichen Quittung und der ersetzten Teile. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparatur- oder Servicearbeiten am Fahrzeug selbst vorzunehmen oder vornehmen zulassen. Bei Pannen/Unfällen ist der Vermieter sofort zu informieren.

Weiteres

Der Vermieter lehnt jegliche Haftung ab. Sie haftet nicht für Personenschäden, Verlust oder Schaden von Eigentum des Mieters oder einer anderen Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Mietdauer noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Auch jede weitere Haftung dem Vermieter für irgendwelche Kosten, Umtriebe oder Ausfälle seitens des Mieters werden abgelehnt. Mietwagen verfügen über einen GPS-Sender, welcher zur Ortung des Fahrzeuges bei Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen dient.
Der Vermieter ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vermietung an Personen zu verweigern.
Auto oder Lieferwagen Klasse
Transporter können variieren, es kann sich auch um einen Transporter derselben Klasse oder einer anderen Marke handeln

Recht

Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz des Vermieters.